Leider ist es in Strafsachen sehr häufig der Fall, dass Maßnahmen der Ermittlungsbehörden außerhalb der Bürozeiten des Rechtsanwaltes stattfinden. So werden Durchsuchungsbeschlüsse oft bereits morgens in aller Frühe vollstreckt. Im Regelfall verbietet zwar die Strafprozessordnung (StPO) in § 104 von einigen Ausnahmen abgesehen die Durchsuchung zur Nachtzeit. Letztere wird allerdings für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09. als die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 04:00 Uhr sowie im Zeitraum 01.10. - 31.03. als die Zeit zwischen 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr definiert. Das bedeutet, dass in den Sommermonaten bereits kurz nach 4 Uhr morgens eine Durchsuchung beginnen kann.
Verhaftungen finden ebenfalls sehr häufig in der Nacht statt, weil viele Betroffene oft nicht wissen, dass sie per Haftbefehl gesucht werden. Oftmals geraten sie in der Nacht in eine einfache
Verkehrskontrolle und dann klicken die Handschellen.
RA Rolf Franek, Fachanwalt für Strafrecht, Tel. 0351-4022758
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