Diese Frage kann nicht in einem Satz beantwortet werden. Es gibt zunächst zwei Arten, das Honorar eines Verteidigers zu regeln. Einerseits kann der Fall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Hiernach entstehen in jedem Verfahrensabschnitt Gebühren, welche der Rechtsanwalt nach dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, der Bedeutung der Angelegenheit als auch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten bestimmen kann. Andererseits kann in einigen Fällen die Arbeit des Anwaltes nur durch eine Vergütungsvereinbarung angemessen entlohnt werden. Eine solche muss in Textform abgeschlossen werden. Auf jeden Fall ist wichtig, die Honorarfrage schon beim ersten Gespräch anzusprechen.
Zur Orientierung finden Sie HIER zwei Beispielrechnungen.
Falls Sie sich selbst noch umfangreichere Informationen einholen wollen, finden Sie diese auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ja! Das RVG gibt dem Anwalt die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen. Jeder gute Anwalt wird dieses zumindest in Strafsachen auch machen, denn ansonsten ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er bald kein Anwalt mehr ist. Über den Vorschuss erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, diese Rechnung können Sie nach Absprache per Überweisung, per debit-Karte (elektronisches Lastschriftverfahren), per Kreditkarte (Mastercard, American Express, VISA), ApplePay oder in bar bezahlen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.
Hier muss man grundsätzlich unterscheiden, in welchem Stadium das Verfahren beendet wird. Erfolgt eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, erfolgt in der Regel keine Kostenerstattung. Ist das Verfahren jedoch gerichtlich anhängig geworden, haben Sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen Anwaltskosten, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird oder wenn Sie freigesprochen werden. Erfolgt eine Einstellung im gerichtlichen Verfahren, entscheidet das Gericht nach in der Regel nach seinem Ermessen, ob eine Kostenerstattung erfolgt.
RA Rolf Franek, Fachanwalt für Strafrecht, Tel. 0351-4022758
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